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BGH: Bundespatentgericht darf nur bei wesentlichem Verfahrensmangel eine Entscheidung des DPMA aufheben und zurückverweisen

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Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte - BGH, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZB 61/09§ 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Der BGH hat entschieden, dass das Bundespatentgericht in einer Marken-Beschwerdesache einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nicht aufheben und zurück verweisen darf, wenn das Verfahren vor dem DPMA nicht an einem wesentlichen Mangel gelitten hat. Sei kein wesentlicher Mangel vorhanden, habe das… mehr

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