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Ein Schuldner, der über das Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung anstrebt, kann die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
beantragen, wenn er die Kosten nicht aufbringen kann. Andernfalls kann das Verfahren nicht eröffnet werden. Diese Vergünstigung gibt es
jedoch nicht zum Nulltarif. Der erwerbslose aber arbeitsfähige Schuldner hat sich vielmehr um eine angemessene Erwerbstätig… mehr
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